|
Grundsätzlich gilt die Schweizerische Norm (SN) 640 578 für Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 1.9.2006.
Diese Norm beurteilt alle Parkierungsanlagen nach der für Gewerbelärm massgebenden Nachtperiode von 19 bis 7 Uhr. Die strengen Nachtwerte sollen die Schlafphase schützen. Die Geräuschcharakteristik eines öffentlichen Parkhauses ist jedoch nicht mit derjenigen einer kleinen Tiefgarage von Wohnüberbauungen vergleichbar, bei welcher die haupt-sächliche Lärmquelle die Zufahrt ist. Daher dürfen kleine Anlagen nach der Zeitperiode des Strassenlärms beurteilt werden.
Die Lärmimmissionen offener Garagenzufahrten und -rampen werden von der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich nach Anzahl Parkplätze differenziert beurteilt:
- Für Tiefgaragen bis und mit 100 Parkplätzen gilt eine Nachtperiode nach Anhang 3 LSV (Strassenlärm) von 22 bis 6 Uhr. D.h. 90 % des Verkehrs fallen auf den Tag, 10 % auf die Nacht.
- Für Tiefgaragen mit mehr als 100 Parkplätzen gilt die Nachtperiode nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) von 19 bis 7 Uhr. D.h. 75 % des Verkehrs fallen auf den Tag, 25 % auf die Nacht.
- Eine Lärmbeurteilung von Tiefgaragenzufahrten ist nicht erforderlich, wenn die Parkplatzzahl unter 22 liegt und die Distanz vom Empfangspunkt zur Rampenachse mehr als 5 m beträgt.
- Für Tiefgaragen mit mehr als 200 Parkplätzen wird ausschliesslich die SN 640 578 angewendet.
|