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| Lärm aus rechtlicher Sicht |
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| Das Wichtigste
in Kürze... | |
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Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, welche die rechtlichen Fragen in Bezug auf Lärm und Lärmschutz regeln. Verankert sind sie in der Bundesverfassung.
Die
rechtliche Grundlage des Lärmschutzes
Ob ein Geräusch "Lärm" ist oder nicht, ist individuelle Ansichtssache. Damit die Behörden aber alle Betroffenen möglichst gleich behandeln können, muss Lärm objektiv definiert werden, nämlich so, dass die Störung durch konkret vorhandenenen Lärm beurteilt werden kann. Deshalb wurden Grenzwerte formuliert, deren Einhaltung ermittelt werden kann.
Was
verstehen die Behörden unter Lärm?
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| Die rechtliche Grundlage des Lärmschutzes |
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In Artikel 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft steht geschrieben:
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1
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Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen
oder lästigen Einwirkungen. |
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2
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Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
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3
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Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig,
soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
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Zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen gehören eben auch jene
Schallemissionen, die wir umgangssprachlich als Lärm bezeichnen.
Somit ist das Lärm(schutz)recht in der Verfassung verankert.
Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die auf Artikel
74 basieren. Sie konkretisieren Art. 74 und sind auf bestimmte Bereiche
ausgerichtet. Beispiele dafür sind das Umweltschutzgesetz,
die Lärmschutzverordnung, die Schall- und Laserverordnung,
das Strassenverkehrsgesetz, das Raumplanungsgesetz, die Luftfahrtverordnung,
das Nachbarrecht im
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, etc.. Eine vollständige Liste
findet sich auf der Website des BAFU.
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| Was verstehen die Behörden unter Lärm? |
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Quelle: Werner Stalder,(2000). "Aus- und Weiterbildungskurs Lärmschutz", S. 6.4
Nach einer geläufigen Definition ist Lärm störender Schall. Diese Definition bringt die Problematik auf den Punkt; für den Rechtsvollzug ist sie aber ungenügend.
Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte bilden die Belastungsgrenzwerte des Lärmschutzrechts. Lärm im rechtlichen Sinn ist gegeben, wenn die relevanten Belastungsgrenzwerte überschritten sind.
Die Lärmbelastung wird jeweils in der Mitte des offenen Fensters von lärmempfindlichen Räumen (Wohnen, Schlafen, Büro, etc.) ermittelt und mit dem geltenden Belastungsgrenzwert verglichen.
Im Umweltschutzgesetz (USG) werden drei verschiedene Belastungsgrenzwerte
unterschieden.
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Empfindlichkeitsstufe
(ES)
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Planungswert
(PW)
Lr in dB(A)
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Immissions-grenzwert
(IGW)
Lr in dB(A)
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Alarmwert (AW)
Lr
in dB(A) |
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Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
| I |
Erholung |
50 |
40 |
55 |
45 |
65 |
60 |
| II |
Wohnen |
55
|
45 |
60 |
50 |
70 |
65 |
| III |
Wohnen/Gewerbe |
60
|
50 |
65 |
55 |
70 |
65 |
| IV |
Industrie |
65
|
55 |
70 |
60 |
75 |
70 |
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Die angegebenen dB(A)-Werte beziehen sich auf Strassen- und Eisenbahnlärm. Für Schiessanlagen und Flughäfen gelten z.T. andere Werte (insbesondere nachts).
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Immissionsgrenzwert (IGW)
Der IGW wiederspiegelt die Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze. Überschreitet eine Anlage (Strasse, Eisenbahnlinie, Industrie, Gewerbe, Flugplatz...) den IGW, so gilt die Anlage als sanierungspflichtig. Beabsichtigt ein Bauherr im bereits erschlossenen, lärmbelasteten Gebiet ein neues Gebäude zu erstellen, so hat er im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der IGW nachzuweisen.
Ist der IGW eingehalten, heisst das aber nicht, dass es ruhig ist - der IGW ist ein Grenzwert.
Alarmwert (AW)
Der AW ist das Kriterium für die Dringlichkeit einer Sanierung. Der AW ist höher angesetzt als der entsprechende IGW. Kann der AW bei einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage nicht eingehalten werden, so wird der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Fenster gegen Schall zu dämmen. Dazu werden sog. Schallschutzfenster eingesetzt.
Planungswert (PW)
Der PW dient der Lärmvorsorge und trägt planerisch zur Konfliktminderung bei. Der Planungswert ist tiefer angesetzt als der entsprechende IGW und muss bei der Beurteilung von Einzonungen berücksichtigt und bei der Erstellung von neuen Anlagen eingehalten werden.
Empfindlichkeitsstufen (ES)
Die einzelnen Belastungswerte sind bei Tag und Nacht jeweils unterschiedlich hoch. Sie sind abgestuft in Abhängigkeit von der Empfindlichkeitsstufe (ES I bis IV) sowie nach Angaben im Zonenplan resp. Bau-/Zonenreglement.
Die Empfindlichkeit gegenüber Umgebungsgeräuschen ist u.a. von den jeweiligen Tätigkeiten abhängig. Wer bei seiner Arbeit selber arbeitet und Lärm produziert, wird wahrscheinlich vom Umgebungslärm anderer Gewerbebetriebe weniger gestört. Dieser Sachverhalt hat zu einer Differenzierung der Belastungsgrenzwerte nach den vier Empfindlichkeitsstufen geführt. Die Zuordnung erfolgt in der Nutzungsplanung und basiert auf dem zulässigen Störgrad gewerblicher Nutzungen. Dabei gilt das Prinzip: Je mehr Lärm mit einer Nutzung verbunden ist, desto mehr Lärm ist zu ertragen. Dies führt - etwas vereinfacht - dazu, dass in reinen Wohnzonen mit nichtstörenden Betrieben die ES III und in Industriezonen mit stark störenden Betrieben die ES IV gilt. Die ES I wird nur selten und bei ausgeprägtem Lärmschutzbedürfnis zugeordnet.
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Die
rechtlichen Grundlagen zum Thema Lärm, vom BUWAL zusammengestellt.
Linkliste der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute. Nachschlagewerk
für Lärmbegriffe des deutschen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung.
Medienpaket
des Bundesamtes für Gesundheit zu den Themen Lärm und Gehör.
Eine
Aufklärungskampagne, die sich an Schulen richtet. Mit Vorschlägen für den
Unterricht.
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Cercle Bruit Schweiz |
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BUWAL
- Lärmrecht |
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Ganz Ohr |
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