Suchen

Lärm aus rechtlicher Sicht

Das Wichtigste in Kürze...

Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, welche die rechtlichen Fragen in Bezug auf Lärm und Lärmschutz regeln. Verankert sind sie in der Bundesverfassung.
Die rechtliche Grundlage des Lärmschutzes

Ob ein Geräusch "Lärm" ist oder nicht, ist individuelle Ansichtssache. Damit die Behörden aber alle Betroffenen möglichst gleich behandeln können, muss Lärm objektiv definiert werden, nämlich so, dass die Störung durch konkret vorhandenenen Lärm beurteilt werden kann. Deshalb wurden Grenzwerte formuliert, deren Einhaltung ermittelt werden kann.
Was verstehen die Behörden unter Lärm?

Die rechtliche Grundlage des Lärmschutzes

In Artikel 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht geschrieben:

  • Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
  • Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
  • Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen gehören eben auch jene Schallemissionen, die wir umgangssprachlich als Lärm bezeichnen. Somit ist das Lärm(schutz)recht in der Verfassung verankert.

Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die auf Artikel 74 basieren. Sie konkretisieren Art. 74 und sind auf bestimmte Bereiche ausgerichtet. Beispiele dafür sind das Umweltschutzgesetz, die Lärmschutzverordnung, die Schall- und Laserverordnung, das Strassenverkehrsgesetz, das Raumplanungsgesetz, die Luftfahrtverordnung, das Nachbarrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, etc.. Eine vollständige Liste findet sich auf der Website des BAFU.

nach oben

Was verstehen die Behörden unter Lärm?

Nach einer geläufigen Definition ist Lärm störender Schall. Diese Definition bringt die Problematik auf den Punkt; für den Rechtsvollzug ist sie aber ungenügend.

Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte bilden die Belastungsgrenzwerte des Lärmschutzrechts. Lärm im rechtlichen Sinn ist gegeben, wenn die relevanten Belastungsgrenzwerte überschritten sind.

Die Lärmbelastung wird jeweils in der Mitte des offenen Fensters von lärmempfindlichen Räumen (Wohnen, Schlafen, Büro, etc.) ermittelt und mit dem geltenden Belastungsgrenzwert verglichen.

Im Umweltschutzgesetz (USG) werden drei verschiedene Belastungsgrenzwerte unterschieden.

Empfindlichkeitsstufe (ES)

Planungswert (PW)
Lr in dB(A)

Immissions-grenzwert (IGW)
Lr in dB(A)

Alarmwert (AW)
Lr in dB(A)

Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I Erholung 50 40 55 45 65 60
II Wohnen 55 45 60 50 70 65
III Wohnen/Gewerbe 60 50 65 55 70 65
IV Industrie 65 55 70 60 75 70

nach oben